Ralf Berhorst Bestattungen
Erbrecht

Ratgeber

Das Erbrecht unterliegt dem bürgerlichen Recht, somit können sich die Regelungen schnell ändern. Hier die aktuell wichtigsten Punkte im Überblick (Stand 2009):

Seit dem 1. Januar 2009 gilt ein neues Gesetz zur Erbschaftssteuer. Im Vergleich zur bisherigen Regelung sind Ehepartner und Kinder besser gestellt. Deutlich mehr Erbschaftssteuer müssen Geschwister, Neffen und Nichten bezahlen, wenn sie höhere Summen erben.

Die gesetzliche Erbfolge regelt immer dann die Verteilung des Vermögens des Verstorbenen, wenn kein rechtsgültiges Testament vorliegt. Existiert ein Testament oder ein Erbvertrag, so gilt die gesetzliche Erbfolge nur für den Pflichtteil der den Angehörigen oder Lebenspartnern zusteht. Dieser Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus der Verwandtschaft des Verstorbenen. Dazu gibt es konkrete Klassifizierungen:

Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, etc.

Erben zweiter Ordnung: Vater, Mutter, Schwester, Bruder, Neffe, Nichte, Großneffe etc.

Erben dritter Ordnung: Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousine etc.

Erben vierter Ordnung: Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel etc.

 

Beispiele für die gesetzliche Erbfolge

Verheiratet mit Kindern

Ohne ein gültiges Testament erben der Ehepartner und die Kinder. Nur gemeinsam als Erbengemeinschaft dürfen sie über das hinterlassene Vermögen bestimmen.

Ledig mit Kindern

Die Kinder sind vor allen Verwandten Erben des gesamten Nachlasses. Minderjährige Kinder erhalten einen Vormund (meist aus dem Verwandtenkreis), der vom Familiengericht bestimmt wird (in der Regel handelt es sich um den anderen Elternteil). Um Problemen vorzubeugen ist es ratsam, zu Lebzeiten einen Vormund festzulegen. Eine schriftliche Verfügung (mit Datum und Unterschrift) reicht aus oder der Vormund wird im Testament festgelegt.

Alleinstehend oder Lebensgemeinschaft:

Nur die Eltern und Geschwister sind in diesem Fall erbberechtigt. Selbst wenn Verfügungen vorliegen, in denen sie übergangen werden, können sie ihre gesetzlichen Pflichtanteile geltend machen.

Geschieden

Vom Verstorbenen geschiedene Personen haben keinen Anspruch auf das Vermögen.

 

 

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